Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 26.05.2011 - 8 U 519/09 - 136   

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https://dejure.org/2011,17065
OLG Saarbrücken, 26.05.2011 - 8 U 519/09 - 136 (https://dejure.org/2011,17065)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.05.2011 - 8 U 519/09 - 136 (https://dejure.org/2011,17065)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - 8 U 519/09 - 136 (https://dejure.org/2011,17065)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtverletzungen der Mutter bei Verwaltung von Schmerzensgeldzahlungen ihrer durch einen ärztlichen Kunstfehler schwerst geschädigten Kinder

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1684 Abs. 1
    Pflichtverletzungen der Mutter bei Verwaltung von Schmerzensgeldzahlungen ihrer durch einen ärztlichen Kunstfehler schwerst geschädigten Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die untreue Mutter, die die Pflege ihrer Kinder bezahlt haben wollte

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Mutter gibt Geld behinderter Kinder für sich aus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 235
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.07.2007 - XII ZR 197/05

    Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.05.2011 - 8 U 519/09
    Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. BGH NJW 2007, 2988 f. Tz. 15 m.w.N., zit. nach juris).
  • BGH, 19.06.2008 - VII ZR 215/06

    Zur Anrechnung von Steuervorteilen bei der Schadensberechnung (hier:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.05.2011 - 8 U 519/09
    Die Einkommensteuer ist jedoch nicht im Wege des Vorteilsausgleichs auf die Schadensersatzforderung anzurechnen, da die Ersatzleistung insoweit ihrerseits gemäß § 24 Nr. 1a) EStG der Einkommensteuerpflicht unterliegt (vgl. BGH NJW 2008, 2773 ff.; Palandt/Heinrichs, a. a. O., Vorb. v. § 249 Rdnr. 144).
  • BGH, 22.05.2001 - VI ZR 268/00

    Frist zur Stellungnahme zum Gutachten; Ladung des Sachverständigen zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.05.2011 - 8 U 519/09
    Für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO fehlte es - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - insbesondere im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Dr. M. an der hierfür erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1431 ff. Tz. 9, zit. nach juris).
  • OLG Köln, 23.10.1996 - 2 U 20/96
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.05.2011 - 8 U 519/09
    § 1664 Abs. 1 BGB stellt - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - über seinen eigentlichen Wortlaut hinaus eine Anspruchsgrundlage für einen selbstständigen Schadensersatzanspruch des Kindes gegen seine Eltern für den Fall einer Pflichtverletzung in Ausübung der elterlichen Sorge dar (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1988 - IVb ZR 111/86 Tz. 14, zit. nach juris; OLG Köln NJW-RR 1997, 1436 f. Tz. 2, zit. nach juris; jurisPK-BGB/Schwer, 5. Aufl., § 1664 Rdnr. 1; MünchKomm.BGB/Huber, 5. Aufl., § 1664 Rdnr. 1; Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1664 Rdnr. 1).
  • BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 111/86
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.05.2011 - 8 U 519/09
    § 1664 Abs. 1 BGB stellt - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - über seinen eigentlichen Wortlaut hinaus eine Anspruchsgrundlage für einen selbstständigen Schadensersatzanspruch des Kindes gegen seine Eltern für den Fall einer Pflichtverletzung in Ausübung der elterlichen Sorge dar (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1988 - IVb ZR 111/86 Tz. 14, zit. nach juris; OLG Köln NJW-RR 1997, 1436 f. Tz. 2, zit. nach juris; jurisPK-BGB/Schwer, 5. Aufl., § 1664 Rdnr. 1; MünchKomm.BGB/Huber, 5. Aufl., § 1664 Rdnr. 1; Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1664 Rdnr. 1).
  • OLG Dresden, 28.02.1997 - 8 U 2263/96

    Freizeitveranstaltung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.05.2011 - 8 U 519/09
    Der Verbrauch des Vermögens zu eigenen Zwecken des Sorgeberechtigten ist unzulässig (vgl. OLG Köln NJW-RR 1997, 1346 f. Tz. 4, zit. nach juris; LG Berlin, Urt. v. 4.5.2001 - 8 O 159/01 Tz. 17, zit. nach juris; MünchKomm.BGB/Huber, a. a. O., § 1642 Rdnr. 2; Palandt/Diederichsen, a. a. O., § 1664 Rdnr. 3).
  • LG Berlin, 04.05.2001 - 8 O 159/01
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.05.2011 - 8 U 519/09
    Der Verbrauch des Vermögens zu eigenen Zwecken des Sorgeberechtigten ist unzulässig (vgl. OLG Köln NJW-RR 1997, 1346 f. Tz. 4, zit. nach juris; LG Berlin, Urt. v. 4.5.2001 - 8 O 159/01 Tz. 17, zit. nach juris; MünchKomm.BGB/Huber, a. a. O., § 1642 Rdnr. 2; Palandt/Diederichsen, a. a. O., § 1664 Rdnr. 3).
  • KG, 04.03.2019 - 19 WF 12/19

    Vermögenssorgepflicht der Eltern: Abschluss von Wertpapiergeschäften;

    Die Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (OLG Saarbrücken v. 26.5.2011, 8 U 519/09, Rn. 40 - juris).
  • AG Detmold, 02.02.2018 - 34 F 127/17

    Verletzung der elterlichen Pflicht zur Vermögenssorge

    Eine solche Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn das Vermögen des Kindes für Aufwendungen herangezogen wird, für die die Eltern gegenüber dem Kind keinen Ersatzanspruch haben (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.05.2001, 8 U 519/09, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 04.07.2011 - II-4 UF 96/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,17859
OLG Köln, 04.07.2011 - II-4 UF 96/11 (https://dejure.org/2011,17859)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.07.2011 - II-4 UF 96/11 (https://dejure.org/2011,17859)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Juli 2011 - II-4 UF 96/11 (https://dejure.org/2011,17859)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Übertragung der Teilbereiche der elterlichen Sorge allein auf einen Elternteil im Falle von getrenntlebenden Elternteilen

  • rechtsportal.de

    BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
    Ablehnung der Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter allein

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Streit - keine Sorgerechtsregelung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 235
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Frankfurt, 04.02.2016 - 4 UF 274/15

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus Gründen des Kindeswohls

    Kann hingegen in den wenigen Angelegenheiten, in denen eine Mitwirkung beider Elternteile erforderlich ist, eine Verständigung erwartet werden, ist die gemeinsame elterliche Sorge in der Regel beizubehalten (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLG Frankfurt, FamFR 2012, 310; so auch OLG Köln, ZKJ 2011, 472; AG Erfurt, FamRZ 2013, 1590).
  • OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 UF 81/21

    Sorgerecht: Erstmalige Anordnung eines Wechselmodells

    Die vollständige oder teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist zum Wohle des Kindes dann geboten, wenn und soweit zwischen den Eltern in den im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung zu regelnden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2008, 592; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 317; OLG Köln, ZKJ 2011, 472).
  • OLG Frankfurt, 05.12.2018 - 4 UF 167/18

    Geteilte Betreuung und gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht

    Die vollständige oder teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist zum Wohle des Kindes dann geboten, wenn und soweit zwischen den Eltern in den im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung zu regelnden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2008, 592; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 317; FamFR 2012, 310; OLG Köln, ZKJ 2011, 472; AG Erfurt, FamRZ 2013, 1590).
  • OLG Frankfurt, 16.12.2011 - 4 UF 257/11

    Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

    8 Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht dem Kindeswohl dann am bestem, wenn eine hinreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit im Rahmen einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen beiden Elternteilen nicht (mehr) gegeben ist und im Falle einer Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge deshalb negative Auswirkungen auf das Kind zu befürchten sind (BVerfG, NJW 2010, 3008 ff.; BGH, FamRZ 2008, 592; NJW 2008, 994; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2011, Aktenzeichen 4 UF 96/11, zitiert nach Juris).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 4 UF 45/20

    Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei

    Nach den Maßstäben, die die Rechtsprechung für die über die künftige Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 BGB zu treffende Entscheidung entwickelt hat, ist eine vollständige oder teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge zum Wohle der Kinder (nur dann) geboten, wenn und soweit zwischen den Eltern in den im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung zu regelnden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann (vgl. BGH FamRZ 2008, 592; Senat FamRB 2019, 102; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; OLG Köln ZKJ 2011, 472).
  • OLG Frankfurt, 02.12.2019 - 4 UF 151/19

    Maßstab für die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge

    Die vollständige oder teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist zum Wohle des Kindes nur dann geboten, wenn und soweit zwischen den Eltern in den im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung zu regelnden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann (vgl. BGH FamRZ 2008, 592; Senat FamRB 2019, 102; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; OLG Köln ZKJ 2011, 472) und sie auch in absehbarer Zukunft nicht zu einer Verständigung in der Lage sein werden (vgl. Senat aaO.; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; Erman- Döll , BGB, 15. A., § 1671 BGB, Rz. 17 mwN.).
  • AG Erfurt, 01.10.2014 - 36 F 1663/13

    Sorge- bzw. Umgangsrecht: Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines

    Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen überhaupt noch in einer Art und Weise möglich ist, die auch bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet (ständige Rechtsprechung; siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.7.2010, NJW 2010, 3008 ff.; BGH, Beschluss vom 12.12.2007, FamRZ 2008, 592; = NJW 2008, 994; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2011, Aktenzeichen 4 UF 96/11).
  • AG Bitterfeld-Wolfen, 16.04.2015 - 8 F 402/14

    Elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind: Übertragung der gemeinsamen

    Die erforderliche Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft ist vor allem dann anzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass beide Eltern in Sorgeangelegenheiten von erheblicher Bedeutung (§ 1687 Abs. 1 S 1) verständigungsbereit zusammenarbeiten können und wollen (BGH FamRZ 2011, 796, 798; FamRZ 2008, 592, 593; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1714; FamRZ 2014, 322; OLG Schleswig NJW-RR 2012, 520; OLG Hamm FamRZ 2012, 1064, 1065; FamRZ 2008, 1697, 1698; KG FamRZ 2011, 122, 123; FamRZ 2007, 754, 755; OLG Köln ZKJ 2011, 472; FamRZ 2008, 636, 637; OLG Dresden FamRZ 2007, 923 f; s auch OLG Brandenburg NotBZ 2011, 396 = FamFR 2011, 331).
  • AG Erfurt, 14.09.2012 - 36 F 141/11

    Elterliche Sorge: Gemeinsame Sorge bei Getrenntleben; Zulässigkeit der

    Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen überhaupt noch in einer Art und Weise möglich ist, die auch bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet (ständige Rechtsprechung; siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.7.2010, NJW 2010, 3008 ff.; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2007, FamRZ 2008, 592; = NJW 2008, 994; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2011, Aktenzeichen 4 UF 96/11).
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Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38 A/11   

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https://dejure.org/2011,61787
VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38 A/11 (https://dejure.org/2011,61787)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 07.06.2011 - VerfGH 38 A/11 (https://dejure.org/2011,61787)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 07. Juni 2011 - VerfGH 38 A/11 (https://dejure.org/2011,61787)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 2 GG, § 107 BGB, § 108 BGB, § 1666a BGB
    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA einer Kindesmutter gerichtet auf die vorläufige Aussetzung eines die teilweise Entziehung des elterlichen Sorgerechts anordnenden Gerichtsbeschlusses - Folgenabwägung am Kindeswohl zu orientieren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 235
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.02.2011 - 1 BvR 303/11

    Außervollzugsetzung einer gerichtlichen Entscheidung über die vorläufige

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38 A/11
    Dabei sind grundsätzlich die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in der angegriffenen Entscheidung zugrundezu legen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 1 BvR 303/11 - juris Rn. 14, m. w. N.).

    cc) Bei der demnach vorzunehmenden Folgenabwägung, die in Sorgerechtsstreitigkeiten vorrangig am Kindeswohl zu orientierenist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2011, a. a. O. sowie NJW-RR 2009, 721, Rn. 8, jeweils m. w. N.),kommt den Einwänden der Antragstellerin zu 1 im Ergebnis kein ausschlaggebendes Gewicht zu.

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38 A/11
    Da sich der Schutzdes Elternrechts auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts erstreckt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ), greift der Beschluss des Kammergerichts jedenfalls durch die teilweise Entziehung des Sorgerechts und dessen Übertragungauf das Jugendamt in das Elternrecht der Antragstellerin zu 1 ein.
  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38 A/11
    Diese können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungendarüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werdenwollen, wobei das Kindeswohl oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss (vgl. Beschluss vom 14. September2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 20 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ; BVerfG, FamRZ 2010, 713).
  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38 A/11
    Diese können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungendarüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werdenwollen, wobei das Kindeswohl oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss (vgl. Beschluss vom 14. September2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 20 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ; BVerfG, FamRZ 2010, 713).
  • BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09

    Verletzung des Elternrechts durch auf § 1696 BGB anstelle von §§ 1666, 1666a BGB

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38 A/11
    Selbst wenndie Antragstellerin zu 1 in die Bevollmächtigung eingewilligt oder diese genehmigt haben sollte, würde die Zulässigkeit desAntrags an einem nicht auszuschließenden Widerstreit zwischen den wohlverstandenen Interessen der Kinder und jenen der Antragstellerinzu 1 scheitern (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April und 17. Juni 2009 - 1 BvR 467/09 - juris Rn. 9 bzw.15).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38 A/11
    Die - in einer solchen Situation erforderliche - Bestellung eines Ergänzungspflegersfür das Verfassungsbeschwerdeverfahren hat die Antragstellerin zu 1 nicht betrieben (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 72, 122 ).
  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38 A/11
    Da sich der Schutzdes Elternrechts auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts erstreckt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ), greift der Beschluss des Kammergerichts jedenfalls durch die teilweise Entziehung des Sorgerechts und dessen Übertragungauf das Jugendamt in das Elternrecht der Antragstellerin zu 1 ein.
  • BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 142/09

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Wirkung eines gerichtlichen Beschlusses

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38 A/11
    cc) Bei der demnach vorzunehmenden Folgenabwägung, die in Sorgerechtsstreitigkeiten vorrangig am Kindeswohl zu orientierenist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2011, a. a. O. sowie NJW-RR 2009, 721, Rn. 8, jeweils m. w. N.),kommt den Einwänden der Antragstellerin zu 1 im Ergebnis kein ausschlaggebendes Gewicht zu.
  • BVerfG, 02.12.2010 - 1 BvR 2414/10

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 6 Abs 1 S 2 GG durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38 A/11
    Dem Antrag desBeteiligten zu 2. ist nicht zu entsprechen, weil er zu den verfassungsrechtlichen Fragen des Verfahrens nichts Wesentlichesbeigetragen hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 1 BvR 2414/10 - juris Rn. 35).
  • VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 156/09

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Elternrechts iSv Art 12 Abs 3 Verf BE

    Auszug aus VerfGH Berlin, 07.06.2011 - VerfGH 38 A/11
    Diese können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungendarüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werdenwollen, wobei das Kindeswohl oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss (vgl. Beschluss vom 14. September2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 20 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ; BVerfG, FamRZ 2010, 713).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.06.2011 - II-4 UF 13/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,16664
OLG Köln, 21.06.2011 - II-4 UF 13/11 (https://dejure.org/2011,16664)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.06.2011 - II-4 UF 13/11 (https://dejure.org/2011,16664)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - II-4 UF 13/11 (https://dejure.org/2011,16664)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

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  • FamRZ 2012, 235
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 23/91

    Eheliche Lebensverhältisses bei Änderung beruflicher und wirtschaftlicher

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2011 - 4 UF 13/11
    So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.03.1992 - XII ZR 23/91 - (= FamRZ 1992, 1045) ausgeführt, dass Teile eines gehobenen Einkommens bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht gelassen werden können, wenn sie zur Vermögensbildung verwendet worden seien (so auch BGH FamRZ 1980, 665, 669; FamRZ 1980, 771; FamRZ 1987, 36, 39).
  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2011 - 4 UF 13/11
    Der Unterhaltspflichtige dürfe nicht zu Lasten des Berechtigten Vermögen bilden (so auch BGH FamRZ 1984, 149, 151).
  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 68/85

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2011 - 4 UF 13/11
    So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.03.1992 - XII ZR 23/91 - (= FamRZ 1992, 1045) ausgeführt, dass Teile eines gehobenen Einkommens bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht gelassen werden können, wenn sie zur Vermögensbildung verwendet worden seien (so auch BGH FamRZ 1980, 665, 669; FamRZ 1980, 771; FamRZ 1987, 36, 39).
  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80

    Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2011 - 4 UF 13/11
    So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.03.1992 - XII ZR 23/91 - (= FamRZ 1992, 1045) ausgeführt, dass Teile eines gehobenen Einkommens bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht gelassen werden können, wenn sie zur Vermögensbildung verwendet worden seien (so auch BGH FamRZ 1980, 665, 669; FamRZ 1980, 771; FamRZ 1987, 36, 39).
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2011 - 4 UF 13/11
    Andererseits brauche sich der Unterhaltsberechtigte aber eine das verfügbare Einkommen unangemessen einschränkende Vermögensbildung nicht entgegenhalten zu lassen, weil mit dem Wegfall der Ehegemeinschaft auch die Grundlage für eine solche Einschränkung entfallen sei (so auch BGH FamRZ 1984, 358, 360).
  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZR 522/80

    Minderung oder Aufhebung der Bedürftigkeit aufgrund eigenen Einkommens;

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.2011 - 4 UF 13/11
    So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.03.1992 - XII ZR 23/91 - (= FamRZ 1992, 1045) ausgeführt, dass Teile eines gehobenen Einkommens bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht gelassen werden können, wenn sie zur Vermögensbildung verwendet worden seien (so auch BGH FamRZ 1980, 665, 669; FamRZ 1980, 771; FamRZ 1987, 36, 39).
  • OLG Brandenburg, 10.05.2012 - 10 UF 227/10

    Trennungsunterhalt bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen:

    Schließlich ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht vergleichbar mit der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2012, 235).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 25.07.2011 - 9 UF 80/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,35250
OLG Brandenburg, 25.07.2011 - 9 UF 80/11 (https://dejure.org/2011,35250)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.07.2011 - 9 UF 80/11 (https://dejure.org/2011,35250)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. Juli 2011 - 9 UF 80/11 (https://dejure.org/2011,35250)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 235
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.07.2011 - 9 UF 80/11
    Es ist vielmehr im Weg einer Prognoseentscheidung zu prüfen, in wie weit beide Eltern uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet sind, ob ein gemeinsamer Wille zur Kooperation besteht und ob keine sonstigen Gründe vorliegen, die es im Interesse des Kindeswohls gebieten, Teile des Sorgerechts nur einem Elternteil zu übertragen (BVerfG, FamRZ 1982, 1179).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.07.2011 - 9 UF 80/11
    Nach der gesetzlichen Konzeption besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen in Betracht käme (vgl. BGH, NJW 2000, 203 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 16 UF 50/03

    Umgangspflegschaft: Ablehnung des Umgangspflegers wegen Besorgnis der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.07.2011 - 9 UF 80/11
    Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend auf den Verfahrenspfleger anwendbar, der nicht die Stellung einer Hilfsperson des Gerichts (wie etwa ein Dolmetscher) hat, sondern selbständiger Interessenvertreter des Kindes ist, der den Eltern gegenüber nicht zur Neutralität verpflichtet ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1571; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 1980; Keidel/Kuntze/ Engelhardt, FGG, 15. A., § 50 Rz. 12, 48).
  • OLG Zweibrücken, 14.01.2004 - 2 WF 204/03

    Zur Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers durch die Beteiligten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.07.2011 - 9 UF 80/11
    Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend auf den Verfahrenspfleger anwendbar, der nicht die Stellung einer Hilfsperson des Gerichts (wie etwa ein Dolmetscher) hat, sondern selbständiger Interessenvertreter des Kindes ist, der den Eltern gegenüber nicht zur Neutralität verpflichtet ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1571; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 1980; Keidel/Kuntze/ Engelhardt, FGG, 15. A., § 50 Rz. 12, 48).
  • BayObLG, 05.07.1996 - 1Z BR 93/96

    Beschwerderecht eines materiell an einem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.07.2011 - 9 UF 80/11
    Eine erneute persönliche Anhörung durch das Beschwerdegericht kann jedoch dann unterbleiben, wenn weder neue Tatsachen vorgetragen sind, noch sich rechtliche Gesichtspunkte geändert haben und die Anhörung durch das Amtsgericht noch nicht lange zurückliegt (Keidel, a.a.O., §  50a Rz. 17 ff; BayObLG, FamRZ 1997, 685).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 20.06.2011 - II-8 UF 235/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,21446
OLG Hamm, 20.06.2011 - II-8 UF 235/10 (https://dejure.org/2011,21446)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2011 - II-8 UF 235/10 (https://dejure.org/2011,21446)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Juni 2011 - II-8 UF 235/10 (https://dejure.org/2011,21446)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Elterliche Sorge; Verurteilung wegen früheren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 1671 BGB
    Elterliche Sorge; Verurteilung wegen früheren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • Wolters Kluwer

    Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater trotz in der Vergangenheit begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • rechtsportal.de

    BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
    Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater trotz in der Vergangenheit begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 235
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Hamm, 20.06.2011 - 8 UF 235/10
    Für die allgemein gehaltene Aussage, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl prinzipiell förderlicher sei als die Alleinsorge eines Elternteils, besteht keine empirisch gesicherte Grundlage (BGH, NJW 2008, 994 f.; Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1671 Rdnr. 16).

    Entspricht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl, so hat das Gericht auf der zweiten Prüfungsebene zu beurteilen, ob die Übertragung der elterlichen Sorge (gerade) auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH, NJW 2008, 994).

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 20.06.2011 - 8 UF 235/10
    In Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht "funktioniert" und es den Eltern nicht gelingt, zu Entscheidungen im Interesse des Kindes zu gelangen, ist der Alleinsorge eines Elternteils gegenüber dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge der Vorzug zu geben (BGH, NJW 2005, 2080).
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